Nachhaltigkeit im Mietrecht
19.12.2013

Erkennt jemand den Unterschied dieser 3 Absätze, in denen erklärt wird, wie eine Wohnung der Kategorie A (beste Ausstattung) definiert wird?

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Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt.

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Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt.

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Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, die über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung- und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt.

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Der größte Unterschied liegt daran, dass der unterste Absatz aus dem Mietrechtsgesetzes des Jahres 1990 stammt, der mittlere aus 2000 und der oberste aus dem aktuellen Gesetz.
Neben der Lage einer Immobilie ist diese Kategorisierung der wesentlichste Einfluss bei der Mietzinsbildung (bei Altbauten). Trotz Klimaschutzziele, Kyoto-Protokolle und der inflationären Verwendung des Wortes ‚Nachhaltigkeit’ hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, die Anforderungen an eine Kategorie A Wohnung anzupassen.
Ja, es gibt sie noch, die (Ur-)Altmieter, die seit 50 Jahren und mehr in ein und derselben Wohnung leben – und dort ist das WC sogar noch am Gang. Aber das darf doch heute nicht mehr die Basis für eine Kategorisierung sein – bestenfalls als Nebensatz des Paragraphen!

Wo sind aber die Brennwertthermen, Wärmerückgewinnungsanlagen, Erdwärmepumpen, Photovoltaikanlagen, kontrollierten Wohnraumlüftungen, Wärmedämmsysteme (für den Altbau), Hanfdämmungen, Isolierverglasungen, und so weiter und so fort …

Warum sind diese Themen nicht schon lange gesetzlich verankert? Damit gewinnt jedes Gebäude über die Lebensdauer, und die Vermieter, Mieter, aber vor allem die nächsten Generationen gewinnen mit!

 
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